Rechtsanwalt Torsten Geißler

Gebühren für Privat/Verbraucher

Wie in jedem Falle entscheidet Ihr Anliegen über den Gebührenrahmen. Gleichfalls setzen Ihre finanziellen Verhältnisse Grenzen.
Eine telefonische oder mündliche Erstberatung kostet je nach Umfang der Beratung, dem Wert und der Bedeutung der Angelegenheit bis zu 190,00 € zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Auch hier ist der Gegenstandswert maßgeblich.

Rechtschutzversicherung

Haben Sie eine Rechtschutzversicherung, wird diese abhängig von den Versicherungsbedingungeng die Kosten übernehmen. Bitte überlassen Sie Ihrem Anwalt die Anfrage für Deckungsschutz, da sonst aufgrund laienhafter Anfragen oft die Kostenübernahme verweigert wird. Sagt Ihre Versicherung die Übernahme der Kosten nicht zu, werden Ihnen die entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Sollten Sie eine Selbstbeteiligung vereinbart haben, ist diese selbsverständlich zu zahlen.

Beratungs- und Prozesskostenhilfe

Sind Sie nicht in der Lage Gerichts- und Anwaltskosten aus eigenen Mitteln aufzubringen, besteht die Möglichkeit der Beratungs- und Prozesskostenhilfe. Die Vergütung der Anwälte und die Gerichtskosten übernimmt die Staatskasse.

Prozesskostenhilfe wird nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dies liegt in der Einschätzung des Gerichts.
Ab einer bestimmten Einkommenshöhe besteht die Möglichkeit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Raten. Die Einkommensverhältnisse werden seitens des Gerichts ausführlich geprüft, auch in der Zukunft, so dass bei einer verbesserten finanziellen Situation eine Rückführung der durch die Gerichtskasse verauslagten Gelder erfolgen kann.
Aber Obacht! Selbst bei Gewährung von Prozesskostenhilfe werden die Kosten der Gegenseite im Falle des Unterliegens nicht übernommen!

Im außergerichtlichen Stadium (d.h. Schriftwechsel zwischen Anwälten, Privaten und Behörden) besteht die Möglichkeit der Beratungshilfe. Auch hier gilt: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung muss hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten und darf nicht mutwillig erscheinen. Für die Beantragung von Beratungshilfe begeben Sie sich mit einem gültigen Personalausweis und einem Einkommensnachweis (z.B. ALG II Bescheid der ARGE) zum Amtsgericht Ihres Wohnortes und lassen sich dort einen Beratungshilfeberechtigungsschein ausstellen. Diesen Berechtigungsschein bringen Sie dann zu unserem Beratungstermin mit. Ein entsprechendes Antragsformulat finden Sie hier.

Im jedem Falle ensteht eine einmalige Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 € für Sie, die Sie in der Kanzlei beim Erstgespräch in bar entrichten wollen.